Geburtenbeurkundung
Allgemeine Informationen
Wenn Sie sich für eine Hausgeburt entschieden haben, ist jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes verpflichtet, die Geburt anzuzeigen. Falls Sie als sorgeberechtigte Eltern an der Anzeigepflicht gehindert sind, ist jede andere Person, die bei der Geburt dabei war oder unmittelbar davon erfahren hat, zur Anzeige verpflichtet.
Voraussetzungen:
Es fand eine Hausgeburt statt und Sie
sind die Mutter,
sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt,
waren als Hebamme, Entbindungspfleger, Arzt oder Ärztin bei der Geburt anwesend oder
sind eine andere Person und wissen davon.
Nachmeldung des Namens:
Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
Hinweis: Das Standesamt teilt der Meldebehörde die Geburt Ihres Kindes mit.
Verfahrensablauf:
Die Geburt muss persönlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.
Fristen:
Anzeige der Geburt: innerhalb einer Woche
Falls der Name noch nicht feststeht, muss dieser dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 18, 19 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
§ 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
Notwendige Unterlagen
Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes oder der Ärztin über die Geburt
Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder anerkannter Passersatz)
Zusätzliche Nachweise - wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
Geburtsurkunden und Eheurkunde der Eltern oder
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
wenn die Mutter ledig ist:
Geburtsurkunde der Mutter
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde oder vor der Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll:
Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung/beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
Geburtsurkunde des Vaters
Sorgeerklärung, sofern vorhanden
wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
bei ausländischen Eltern:
Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Gebühren
Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei
Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft": gebührenfrei
zusätzliche Urkunden: jeweils 15,00 € (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art 7,00 € )
Ansprechpartner
Standesamt Luisa Ulbrich
(035026) 975-28