Übermittlungssperre
Allgemeine Informationen
Die Meldebehörde übermittelt auf Antrag an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen Daten. Gegen diese Datenübermittlung besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Der Widerspruch verhindert diese Datenübermittlungen. Er kann formlos und ohne Angabe von Gründen abgegeben werden.
Die Übermittlungssperre wird bis auf Widerruf eingetragen.
Rechtsgrundlagen
§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
§ 50 Abs. 2 und 5 Bundesmeldegesetz
§ 50 Abs. 1 und 5 Bundesmeldegesetz
§ 50 Abs. 3 und 5 Bundesmeldegesetz
§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
Gebühren
keine
Ansprechpartner
Meldebehörde Katrin Opitz
(035026) 975-35
Formulare
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